Rechtsanwalt Erbrecht Obernburg
Gerne berate und vertrete ich Sie, Dr. T. Rothaug, Rechtsanwalt.
Erbrecht – wenn ein Mensch stirbt, streiten die Hinterbliebenen...
Das muss nicht sein!
Nach der ersten Trauer über den Verlust eines Angehörigen oder nahe stehenden Erblassers folgen im zweiten Schritt leider sehr häufig die Konflikte unter den Hinterbliebenen wegen des Erbes. Am Ende geht es - wie so oft - um das materielle Vermögen, das aufgeteilt wird.
Sehr viele Probleme und heftige familieninterne Auseinandersetzungen ließen sich vermeiden, wenn sich jeder volljährige Bürger mit Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts Gedanken über seinen letzten Willen machen würde.
Da der Tod in unserer Zeit gerne aus dem täglichen Leben ausgeblendet wird, sind ungewollte Überraschungen nach dem Tod fast unausweichlich.
Nur rund 20 Prozent der deutschen Bürger haben ein Testament! Für die restlichen 80 Prozent gilt die gesetzliche Erbfolge, meist verbunden mit nicht gewünschten Ergebnissen.
Eigene letztwillige Verfügungen fallen nicht leicht. Gerne schiebt man die Regelung der Rechtsfolge nach dem eigenen Ableben immer wieder hinaus.
Das kann Familien zerreißen!
Es ist mir bewusst, dass der gesamte Bereich sehr sensibel zu behandeln ist , insbesondere wenn es neben der Vermögensnachfolge um Betreuungsvollmachten und/oder Patientenverfügungen geht.
Auch diese Regelungen sollte man unter erbrechtlichen Aspekten beleuchten.
Bei der Bearbeitung der erbrechtlichen Mandate stehen die Interessen meiner Mandanten im Vordergrund, aber auch der Wille des Erblassers ist zu wahren. Dabei gehören auch die menschlichen Aspekte zu einer gründlichen Beratung.
Im Zusammenhang mit dem Erbrecht betreue ich Sie unter anderem in folgenden Bereichen:
- Testamentsgestaltung
- Vermächtnis
- Beratung über sinnvolle letztwillige Verfügungen
- Unternehmensnachfolge
- Ehepartner - und Kinder - Pflichtteilsrecht
- Erbauseinandersetzungen - gerichtlich und außergerichtlich
- Annahme und/oder Ausschlagung des Erbes
- Betreuungsvollmacht
- Patientenverfügung