Vorsicht Vermieter: Keine kalte Räumung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2010, AZ: VIII ZR 45/09

Noch nicht einmal in Extremfällen darf ein Wohnungseigentümer einen Mieter einfach vor die Tür setzen.

Der BGH erklärt eine solche „kalte Räumung“ als eine „verbotene Selbsthilfe“.

Der Wohnungseigentümer hafte dann auch ohne ein Verschulden, falls der Mieter behauptet, Gegenstände seien abhanden gekommen oder beschädigt worden.

In solchen Fällen gilt eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters, es sei denn, er kann beweisen, nicht dafür verantwortlich zu sein, dass Gegenstände abhanden gekommen oder beschädigt worden sind.

Der aktuelle vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall hatte den Hintergrund, dass der Mieter über mehrere Monate lang unauffindbar war und mit unbekanntem Aufenthalt „ortsabwesend“ gewesen ist.

Dennoch dürfte der Vermieter weder eigenmächtig die Wohnung öffnen, noch eine Räumung und Entsorgung des Wohnungsinhaltes vornehmen.

Der Vermieter und Wohnungseigentümer kann nur mit einer „öffentlichen Zustellung“ eine Räumungsklage erheben und unter Einhaltung des Rechtsweges versuchen, eine Räumung zu erreichen.

12.08.2010