Schönheitsreparaturen
Bundesgerichtshof, AZ: VIII ZR 50/09
Eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, Türen und Fenster während der Mietdauer weiß zu streichen, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 50/09).
Die Farbvorgabe schränke den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs unzulässig ein.
Da die Klausel auch nicht anzupassen ist, muss der Mieter gar nicht renovieren.
19.04.2010