Gerichte stellen fest:
Der Unfallgeschädigte muss seine Ansprüche kennen!
Nach einem unverschuldeten Unfall muss Ihr erster Weg zu einem Rechtsanwalt sein!
Der direkte Kontakt mit der gegnerischen Versicherung nach einem Unfall kann schon der falsche Weg sein!
Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann und will auch nicht Ihr Helfer oder gar Partner bei einer Unfallregulierung sein.
Zur anstehenden Schadensabwicklung müssen Sie die Initiative behalten.
Mit überdeutlichen Worten hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, es sei geradezu fahrlässig bei einem Unfall, insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall, keinen Rechtsanwalt einzuschalten (Aktenzeichen: 22 U 171/13)
Das Amtsgericht Dortmund ergänzt diese klare Meinung dahingehend, jeder Geschädigte sei gut beraten, selbst bei einem kleineren Schaden einen Rechtsanwalt einzuschalten (Aktenzeichen: 431 O 2044/09).
Lassen Sie sich als Geschädigter auch nicht darauf ein, einen Gutachter der gegnerischen Versicherung mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Der Gutachter einer Kfz-Haftpflichtversicherung handelt letztlich im Eigeninteresse der Versicherung, die den Schaden zu erstatten hat.
Grundsätzlich gehen Sie bei der Beauftragung des Rechtsanwaltes insoweit auch kein Kostenrisiko ein, es sei denn es liegt ein Teilverschulden vor.
Denn die gegnerische Haftpflichtversicherung hat auch die weiteren Kosten des Geschädigten, mithin auch die Kosten des eigenen Gutachters, aber auch den Nutzungsausfall oder die Mietwagenkosten, die Auslagen und nicht zuletzt die Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
In diesem Zusammenhang hat unter anderem das Amtsgericht Eisenach einigen Kfz-Versicherungsgesellschaften sogar eine "Nicht-Regulierungs-Praxis" vorgeworfen (Az.: 57 C 175/16).
Tipp:
Halten Sie sich an die Empfehlungen der Gerichte:
Beauftragen Sie nach einem Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt, der Ihnen dann sicherlich auch kostengünstig weiterhelfen wird!
Eltern haften doch für ihre Kinder
Bundesgerichtshof, AZ: I ZR 19/16
Wenn über den Internetanschluss der Eltern Urheberrechtsverletzungen begangen werden, also Filme, Musik u. a. über das Filesharing-Verfahren aus dem Internet gezogen werden, haftet der Anschlussinhaber, also unter den entsprechenden Gegebenheiten die Eltern.
Der BGH hält fest, Eltern müssen in solchen Fällen grundsätzlich den Namen ihres Kindes angeben, wenn sie wissen, dass das Kind eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Wenn Sie den Namen nicht angeben, bleibt es bei der so genannten "Störerhaftung" der Eltern.
03.04.2017